Statut

Statut des SPD-Stadtverbands Sinsheim

in der Fassung vom 13. Juli 2023

 

§ 1 Tätigkeitsgebiet, Name

1. Dieser SPD-Stadtverband ist definiert durch die vom Kreisvorstand der SPD Rhein-Neckar festgelegte Gebietsabgrenzung, die gegenwärtig die Große Kreisstadt Sinsheim und die Gemeinde Angelbachtal im Rhein-Neckar-Kreis umspannt.

2. Er ist Ortsverein gemäß § 8,1 des Organisationsstatuts der SPD mit Sitz in Sinsheim und führt den Namen SPD-Stadtverband Sinsheim ".

 

§ 2 Mitgliedschaft im Stadtverband

1. Für alle Mitgliedsrechte und –pflichten ist das SPD-Organisationsstatut maßgebend.

2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen einen Monats beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des  Landesvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig.

4. Jedes Mitglied soll sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen beteiligen, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands unterstützen und einen satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag entrichten.

 

§ 3 Aufgaben, Struktur und Organe des Stadtverbands

1. Aufgaben des SPD-Stadtverbands sind -unter Maßgabe einer ausreichenden Finanzierung- insbesondere die Bildung und Verbreitung politischer Aussagen, die Beteiligung an der innerparteilichen Willensbildung, die Förderung der politischen und gesellschaftlichen Arbeit in Zusammenarbeit mit den politischen Mandatsträger:innen der SPD, die Planung und Umsetzung von Veranstaltungen und Wahlkämpfen sowie die Vorbereitung und Aufstellung der offiziellen 

Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) für kommunale Wahlen.

2. Zu diesem Zweck und zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand bei Bedarf jederzeit örtliche Beauftragte ernennen bzw. Vor-Ort-Teams einsetzen. Diese arbeiten dem Vorstand zu, unterstützen bei der Kandidierendensuche zur Kommunalwahl und geben der Sozialdemokratie vor Ort ein 'Gesicht'.

3. Organe des Stadtverbands sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

4. Sitzungen der Organe sollen in Präsenz stattfinden, möglich ist dies aber auch virtuell (per Telefon- oder Videokonferenz) bzw. hybrid oder mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren. Eine andauernde Durchführung virtueller Gremiensitzungen ist aber nur statthaft, sofern sie sich auf Vorgaben übergeordneter Gliederungen oder behördliche Empfehlungen beziehen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung des Stadtverbands

1. Alle SPD-Mitglieder des Stadtverbands bilden die Mitgliederversammlung. Sie ist das oberste Beschlussorgan und maßgeblich für die politische Willensbildung des Stadtverbands. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Organisationsstatuts der SPD.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mind. 1 x jährlich auf Beschluss des Vorstandes zusammen, außerdem auf begründeten Antrag von mindestens sieben Mitgliedern. Zur JHV sind der/die zuständige/n Geschäftsführer:in, der/die Kreisvorsitzende(n) sowie die Landtags-, Bundestags- und Europa abgeordneten einzuladen.

3. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen. Die Ladung aller Mitglieder erfolgt schriftlich bzw. in geeigneter Form und soll zusätzlich in Presse bzw. den Amtsblättern bekannt gemacht werden.

4. Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, sofern mind. 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ausgenommen hiervon sind Misstrauensvoten gegenüber einzelnen Funktionsträgern (absolute Mehrheit erforderlich) und Beschlüsse nach § 7,1 und § 7,2.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

+ Beschlussfassung über Anträge, Resolutionen und Statutenänderungen sowie über die  Zusammensetzung des Vorstands.

+ Regelmäßige Entgegennahme von Berichten, insbesondere des Vorstandes, der RevisorInnen, der Gemeinderatsfraktion, sowie der überregionalen Mandatsträger.

+ Rechenschaftslegung und Entlastung des Vorstandes (Kasse separat) 

+ Wahl des Vorstandes, der RevisorInnen sowie der Delegierten zu Kreisparteitagen für höchstens zwei Jahre.

6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die förmliche Aufstellung der SPD-Kandidatenlisten   (Wahlvorschläge) zu politischen Wahlämtern bzw. –Wahlgremien gem. § 4,1e, sofern parteiinterne  bzw. gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben.

7. Die Wahl von Ämtern und Vorschlagslisten erfolgt ausnahmslos geheim.

8. Vor allem für die Gemeinderatswahlen ist eine Rücklage zu bilden, an der sich die Mitglieder der Gemeinderatsfraktion maßgeblich beteiligen.

 

§ 5 Vorstand des Stadtverbands

1. Der Vorstand ist leitendes Organ des SPD-Stadtverbands. Er erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und setzt deren Beschlüsse um. Er beschließt über Geschäftsordnung, Finanzplanung und Aufgabenverteilung im Vorstand, die insbesondere auch die Medien- u. Öffentlichkeitsarbeit als auch die Mitgliederpflege gewährleisten.

2. Der Vorstand amtiert max. zwei Jahre und ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig. Er beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Dem stimmberechtigten Vorstand des Stadtverbands gehören an:

      a) ein/e oder zwei Vorsitzende (davon eine Frau),                                                                                          b) bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende,                                                                                                        c) der/die Kassierer:in,                                                                                                                                d) der/die Schriftführer:in,                                                                                                                          e) 2-6 Beisitzer:innen, denen im Rahmen der Vorstandsarbeit bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.

4. Die Übernahme mehrerer Ämter durch eine Person soll vermieden werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens kann der Vorstand bei Doppelbesetzungen (Abs. 3a+b) und Beisitzenden (Abs. 3e) auf eine Ergänzungswahl verzichten.

5. Der Vorstand hat das Recht, für die Dauer seiner Amtszeit durch Beschluss weitere Personen beratend hinzu zu ziehen sowie bei Zweckmäßigkeit jederzeit Arbeits- u. Projektgruppen sowie Vor-Ort-Teams einzusetzen. Zur Erledigung dringender Angelegenheiten und zur Vorbereitung von Sitzungen ist ihm die Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes erlaubt.

6. Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens 4 mal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung von dem/der oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet.

7. Die Ladungsfrist zur Vorstandssitzung beträgt mindestens 5 Werktage. In geeigneter Form (z.B. E-Mail o.ä.) erfolgt eine persönliche Einladung.

8. Eingeladen und permanent teilnahmeberechtigt sind die dem SPD-Stadtverband angehörenden Mitglieder überregionaler Vorstandsgremien der SPD, Kreisräte, (Ober-)Bürgermeister, Vorsitzende/r oder Stellvertreter der SPD-Gemeinderatsfraktion sowie außerdem die für den Ortsverein zuständigen Landtags-, Bundestags- und Europaabgeordneten.

 

§ 6 Revision

1. Zur Prüfung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsführung des Vorstandes mindestens zwei RevisorInnen, die ihre Aufgaben gemäß § 6 der Finanzordnung der SPD wahrnehmen.

2. Im Rahmen der jährlichen Rechenschaftslegung geben die RevisorInnen ihren Prüfbericht ab und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstands in Finanzangelegenheiten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Änderungen des Statuts

1. Änderungen dieses Statutes können auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erfolgen. In der Einladung ist die Situation zu begründen  und der formulierte Änderungsantrag der Tagesordnung beizufügen.

2. Änderungen der Gebietsabgrenzung oder die etwaige Auflösung des Ortsvereins kann mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung beim SPD-Kreisvorstand beantragt werden, der darüber abschließend entscheidet.

3. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Versammlung, die Beschlüsse bzgl. § 7,1 u. § 7,2 betreffen, ist die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.

4. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.

 

§ 8 Gültigkeit, Inkrafttreten

1. Dieses Statut gilt nur im Rahmen der Satzung und der Organisationsrichtlinien der SPD Rhein-Neckar sowie der übergeordneten SPD-Satzungen in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Abweichungen hiervon sind nichtig bzw. werden korrigiert.

2. Dieses Statut wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. Februar 2010 mit der Mehrheit von  Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen und in Kraft gesetzt. Fortschreibungen diese  Statutes sind protokollarisch festgehalten und erfolgten am 11. Juni 2014, am 12. November 2017 und am 13. Juli 2023.